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Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bienenzuchtverein Großkarolinenfeld und Umgebung. Er hat seinen Sitz in Großkarolinenfeld. Er soll beim Amtsgericht Registergericht Traunstein eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz "e.V.".

Der Verein ist eine Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. (LVBI), dessen Satzung für den Verein rechtsverbindlich ist.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Als Vereinsadresse gilt jeweils die Adresse des / der 1. Vorsitzenden.

Der Bienenzuchtverein Großkarolinenfeld ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Gerichtsstand ist Traunstein.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen.

Der Verein verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrentamtlich tätige Vereinsvorstände (oder Mitglieder) können im Rahmen der steuerlichen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten über den Aufwandsersatz hinausgehende pauschale Entschädigungen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäß hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Gewährung und Höhe der pauschalen Entschädigung entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitglieder / Förderer

Vereinsmitglieder und Förderer (passive Mitglieder ohne Bienenhaltung) können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Aufgenommende Mitglieder, jedoch nicht die Förderer, sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e.V. (LVBI).

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Vereins werden auf Antrag des Vereins vom LVBI ernannt. Bezüglich der Beitragsfreiheit dieser Mitglieder ist die Satzung des LVBI maßgebend.

Datenschutz

Die Daten der Mitglieder des Vereins werden in einer elektronischen Datenbank gespeichert. Diese Online-Datenbank stellt der LVBI zur Verfügung.

Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den Bestimmungen und Rechtsvorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes gehandhabt (BDSG). Die Auswahl, Speicherung, Löschung, Weitergabe und Zugriffsbedingungen der Daten gemäß Ziffer 1 werden in der Datenschutzerklärung des Landesverbandes geregelt. Die Datenschutzerklärung des Landesverbandes wird mit der Anerkennung dieser Satzung für das Mitglied gültig.

§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder und Förderer sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.

Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, die festgesetzen Beiträge termingerecht zu leisten. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder und Förderer haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

die Mitgliedschaft endet durch:

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Verein sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und drei Beisitzern.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Gesetzliche Vertreter des Vereins (§26 BGB) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Grundstücke können jedoch nur aufgrund eines Beschlusses des Mitgliederversammlung veräußert oder belastet werden. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres.

Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Versammlungstag vorzunehmen. Es genügt die Textform (e-Mail, Fax, etc.). Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung dieser Anträge mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenenthaltung gelten als ungültige Stimmen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von einem Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

§ 10 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen: Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Finanzierung

Der Bienenzuchtverein wird über die Mitgliedsbeiträge finanziert. Ferner finanziert er sich aus Zuschüssen, freiwilligen Spenden und Überschüssen aus Vereinsaktivitäten. Die Einkünfte müssen so bemessen sein, dass eine ordentliche Geschäftsführung gewährleistet ist und die Zielsetzung des §2 erreicht werden können.

§ 12 Auflösung des Vereins / Vermögensbildung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitglieder aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband Imker Rosenheim e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung des Bienenzuchtsvereins Großkarolinenfeld und Umgebung wurde in der Mitgliederversammlung am Sonntag, den 08.Oktober 2017 mit der nach § 9 erforderlichen Mehrheit beschlossen.